# News Detail Share now [](https://www.linkedin.com/uas/login?session_redirect=https%3A%2F%2Fwww.linkedin.com%2FshareArticle%3Fmini%3Dtrue%26url%3Dhttps%3A%2F%2Fhoyngrokhgroup.com%2Fde%2Fneuigkeiten%2Fdetail%2Fhigher-regional-court-hamburg-online-marketplaces-may-be-directly-liable-for-counterfeits-sold-by-third-party-merchants%26title%3DOLG%20Hamburg%3A%20T%C3%A4terschaftliche%20Haftung%20von%20Online-Marktpl%C3%A4tzen%20f%C3%BCr%20von%20Dritth%C3%A4ndlern%20verkaufte%20Produktf%C3%A4lschungen%26summary%3D "Linkedin") # OLG Hamburg: Täterschaftliche Haftung von Online-Marktplätzen für von Dritthändlern verkaufte Produktfälschungen 06. Oktober 2026 Hot Topic News Publication **Sachverhalt** In einem Streit wegen Produktfälschungen hat eine Herstellerin für elektrische Hairstyling-Produkte ihre Unionsmarkenrechte nun in zweiter Instanz erfolgreich gegen den Online-Marktplatz Wish.com durchgesetzt. Bereits 2019 war der Klägerin aufgefallen, dass Dritthändler Fälschungen ihrer Markenprodukte auf der Plattform anboten. Nachdem die Angebote mehrfach erfolglos bei Wish.com gerügt wurden, ging die Herstellerin erstinstanzlich direkt gegen den Online-Versandhändler selbst, statt gegen die Dritthändler vor. Die Verkaufsplattform hafte nach Ansicht der Klägerin täterschaftlich aufgrund eigener Markenrechtsverletzungen. Zudem machte sie Wettbewerbsverstöße geltend, da es den Angeboten auf der Plattform an der erforderlichen Widerrufsbelehrung und Händlerangaben fehle. Nach entsprechender Registrierung können Dritthändler Produkte bei Wish.com verkaufen. Der gesamte technische Ablauf – einschließlich Warenpräsentation, Zahlungsabwicklung und Versand – wird durch die Online-Plattform übernommen. Direkte Kontaktmöglichkeiten zu den Dritthändlern bestehen nicht. Teils handeln diese unter Pseudonymen oder sind mangels Impressums gar nicht zu identifizieren. Das Landgericht Hamburg gab der Klage teilweise statt, führte jedoch aus, dass der Online-Marktplatz markenrechtlich als Störer, nicht aber als Täter für die Angebote der Dritthändler hafte. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegenüber der Beklagten bestünden nicht. **Entscheidung** Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass in den markenrechtsverletzenden Angeboten eine eigene Markenbenutzung des Online-Marktplatzes liege. Wish.com hafte daher nicht als Störer, sondern unmittelbar als Täter. Der Online-Marktplatz habe sich die Markenbenutzung der Dritthändler zu eigen gemacht. Ein Zueigenmachen sei insbesondere dann anzunehmen, wenn für Nutzer der Eindruck entstehe, dass der Plattformbetreiber die betreffenden Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibe. Diesen Anschein erwecke die Verkaufsplattform, indem sie Waren angebotsübergreifend einheitlich präsentiere. Verschiedene Angebote würden teils mit identischen Texten und Bildern beworben, ohne die Identität der Dritthändler offenzulegen. Eine mit „Händler kontaktieren“ beschriftete Schaltfläche führe Nutzer lediglich zu einem Chatbot der Beklagten. Neben der technischen und logistischen Verkaufsabwicklung sähen die Nutzungsbedingungen der Beklagten zudem vor, dass diese die angezeigten Endpreise für Artikel festlegen und Retouren nach Ablauf einer Frist auf eigene Rechnung verkaufen könne. Die Beklagte sei daher kein reiner Vermittler, sondern spiele eine aktive Rolle bei den Inhalten ihrer Plattform. Entsprechend könne sie sich nicht auf die Privilegierungen für Plattformbetreiber nach Artikel 6 des Digital Services Act (DSA) berufen. Auch hinsichtlich der Wettbewerbsverstöße sei eine täterschaftliche Haftung wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten anzunehmen. Eine unlautere Wettbewerbshandlung liege bereits in der zurechenbaren Eröffnung der Gefahr, dass Dritte wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Die Plattform sei verpflichtet, strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, um Dritthändler zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Widerrufsbelehrung anzuhalten. Zudem sei angesichts der systematischen Pseudonymisierung von Händlerangaben von einer Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten auszugehen. **Fazit** Das Urteil ist eine gute Nachricht für Markeninhaber, die auf großen Online-Plattformen mit Fälschungen ihrer Produkte konfrontiert sind. Die Entscheidung wird der umfassenden Kontrolle gerecht, die Betreiber de facto über den Zugang zu und die Darstellung von Plattforminhalten ausüben. Mit rechtskundiger Beratung lassen sich durch ein unmittelbares Vorgehen gegen Online-Marktplätze nun Schwierigkeiten umgehen, die regelmäßig bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine Vielzahl unbekannter, außerhalb der EU ansässiger Drittanbieter entstehen. HOYNG ROKH MONEGIER hat umfassende Erfahrung bei der europaweiten Durchsetzung von Markenrechten. Beruhend auf langjähriger Expertise unterstützen wir Mandanten im Kampf gegen Produktfälschung – von der Identifizierung der beteiligten Parteien bis hin zur Entwicklung der effektivsten Durchsetzungsstrategie. Von [Mathis Breuer](https://hoyngrokhgroup.com/de/unser-team/rechtsexperten/mathis-breuer) und Clement Mensah